Schnittverbot ab 1. März – Bis September Schonzeit
Die Tage werden länger, das Wetter zunehmend besser – also Zeit, sich um die großflächige Pflege des Grundstückes, insbesondere den Verschnitt von Bäumen und Hecken zu kümmern.
Denkste! Vor kurzem erfuhr ich eher zufällig, dass ab dem 1. März ein generelles Schnittverbot gilt. Bis einschließlich zum 30. September.
Geregelt ist dieses Schnittverbot im §39 Abs. 5 Satz 2 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG).
(Link zum Gesetz)
Es ist verboten Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen; zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen.
Also muss ich neben der Arbeit und einem langen Arbeitsweg zusehen, bis zum 28. Februar so viel Verschnitt und Pflegeschnitt wie möglich zu realisieren.
Nachvollziehbar ist diese zeitliche Regelung für mich absolut nicht.
Richtig, es geht um den Schutz von Vögeln, die in betroffenen Hecken, lebenden Zäunen, Gebüschen und anderen Gehölzen ihre Nester bauen und brüten.
Aber, das tun die Vögel dieses Jahr nicht am 1. März.
Woher ich das weiß?
Ich kann es sehen, denn an den betroffenen Hecken und Gehölzen bilden sich gerade einmal ganz vorsichtig die ersten zarten Knospen, von einem blickdichten Blätterdach, das Vögel für ihre Gelege bevorzugen sind wir noch weit entfernt.
Warum also wird das Ganze an einem Datum festgemacht und nicht an der Witterung, bzw. der Pflanzenentwicklung, respektive deren Ausschlag.
Mich wirft dieses Gesetz unnötig um 7 Monate zurück, 10 Monate, die die Vegeation Zeit hätte, sich nach einem (nach Jahren) ersten Schnitt, wieder zu erholen.
Da die Strafen sehr hoch sein sollen, bleibt die Grundstückspflege vorerst tabu.
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